Satzung des Biberbau e.V.
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe und Einrichtungen
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Satzungsänderungen
§ 12 Auflösung
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen Biberbau e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden-Biebrich.
§ 2 ZWECK
(1) Der Zweck des Vereins ist aussschließlich und unmittelbar die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder- und Jugendfarm Biberbau. Die Kinder- und Jugendfarm soll mit Spenden und Mitgliedsbeiträgen unterstützt werden und pädagogische Projekte sollen ermöglicht werden. Darüber hinaus soll Kindern und Familien ein Rahmen für gemeinsame Betätigungen ermöglicht werden und die menschlichen und kulturellen Beziehungen zu anderen Völkern sollen gefördert und vertieft werden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Beiträge
b) die Veranstaltung von Informationsabenden
c) die Förderung und Entwicklung von ehrenamtlichen Arbeitsgruppen
d) die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den
Angehörigen aller Nationen in gemeinsamer Arbeit auf dem Platz
(3) Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, daß dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.
(4) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.
(5) jDer Verein hat keine Weisungsbefugnis gegenüber der Kinder- und Jugendfarm Biberbau oder deren Beschäftigten. Es ist ihm jedoch möglich durch seine Kritik und Anregung das Farmgeschehen mit zu beeinflussen.
Nach oben.§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 59 f.). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
Nach oben.§ 4 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Nach oben.§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die Interesse an der Arbeit mit Kindern bekunden.
(3) Passive Mitglieder können alle Personen werden, die ohne die Voraussetzungen der Ziff. 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
Nach oben.§ 6 ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern).
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der dem Schriftführer des Vereins
schriftlich mindestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist,
c) durch Ausschluß wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem
Verhaltens,
d) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach Mahnung, sobald der Vorstand dies dem
Mitglied schriftlich mitgeteilt hat.
(3) Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 2.c entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende (außerordentliche) Mitgliederversammlung entgültig.
Nach oben.§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten.
(4) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.
Nach oben.§ 8 ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
Nach oben.§ 9 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.
(3) Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. (Bei 2-jähriger Amtsperiode ist beispielsweise folgende Regelung möglich: Die Amtszeit des Präsidenten und des Schatzmeisters endet in den geradzahligen Jahren, die des Vizepräsidenten und des Schriftführers in den ungeradzahligen.)
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzuferigen.
Nach oben.§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu übergeben, per Post zuzustellen (Poststempel) oder in den allen Mitgliedern zugehenden Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) die Entlastung des gesamten Vorstandes
c) gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig)
e) die Änderung der Satzung des Vereins
f) die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen
g) Entscheidungen über Anträge
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) die Auflösung des Vereins.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes oder ein, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muß die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen erfolgen.
(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist in ihrer Beschlussfähigkeit abhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für Beschlüssen müssen 10% der Mitglieder anwesend sein. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Nach oben.§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Nach oben.§ 12 AUFLÖSUNG
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
(3) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Nach oben.